Häufige Fragen
- Eine Besitzstörung ist eine Störungshandlung, die den Besitz beeinträchtigt oder entzieht. Der Besitzstörer ist demnach Besitzverletzer oder Besitzentzieher. Eine Besitzentziehung liegt etwa vor, wenn ein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz auf fremden Grund abgestellt wird. Aber auch wenn die Zu- oder Abfahrt zum Parkplatz zugestellt wird, wodurch die Benutzung erheblich erschwert oder gefährlicher wird, ist dies als Besitzstörung zu werten.
- Die Dauer der Besitzstörung ist nicht von Bedeutung. Sogar ein kurzes Abstellen wird von der Rechtsprechung als ausreichend für eine Besitzstörung angesehen. Selbst eine sehr kurze Ladetätigkeit braucht der in seinem Besitz Gestörte nicht zu dulden. In dem Zusammenhang sei erwähnt, dass auch die Tageszeit für die Besitzstörung irrelevant ist. Parken außerhalb der Geschäftszeiten eines Einkaufszentrums ist demnach widerrechtlich, auch wenn die Geschäfte geschlossen sind – ebenso das Abstellen eines Fahrzeuges vor einer Garageneinfahrt.
- Sollten Sie eine Grundstückseinfahrt oder eine Garageneinfahrt blockieren/zuparken, so ist dies grundsätzlich eine Besitzstörung. Wie lange die Ausfahrt in der Folge tatsächlich blockiert wurde, ist rechtlich ebenso nicht von Belang.
- Die Wiederholungshäufigkeit hat keinen Einfluss auf die Besitzstörung. Es ist demnach weder erforderlich den Falschparker ein- oder mehrmals "abzumahnen", noch ihn mittels Hinweiszettel auf sein Vergehen aufmerksam zu machen oder persönlich darauf hinzuweisen.
- Es ist rechtlich unerheblich, wer das Fahrzeug geführt hat und wie lange dieses abgestellt war. Sie haften prinzipiell als Fahrzeughalter für jedwede Besitzstörung für das auf Sie zugelassene Fahrzeug.
- Eine Besitzentziehung kann auch durch Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Grund entstehen, z.B. wenn der Wagen in einer öffentlichen Einfahrt abgestellt wird. Es genügt, dass der Eingriff eine privatrechtliche Auswirkung (Gebrauchsrecht am Parkplatz) hat. Die ungehinderte Zu- und Abfahrt zu einem Parkplatz stellt einen integralen Bestandteil des Besitzes an diesem dar. Es spielt also keine Rolle, ob die Störung von öffentlichem Grund ausgeht oder nicht.
- Grundsätzlich ist es nicht erforderlich ein Foto anzufertigen, es reicht auch die Behauptung eines (glaubwürdigen) Zeugen. Wenn man jedoch ein Foto macht, ist die Beweislage um ein vielfaches einfacher. Ein Bild sagt eben mehr als 1.000 Worte (eines Zeugen). Ideal ist auch eine Datums- und Zeiteinblendung auf dem Foto.
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